110 Die Katasterbehörde hat hierauf ein neues mit „Duplikat 1“ (im Wiederholungsfalle mit „Duplikat II“ usw.) zu bezeichnendes Besitz- sinndeverkeichur auf Kosten des Antragstellers auszufertigen. Wird das Original des Besitzstandsverzeichnisses wieder auf- gefunden, l ist solches mit dem ausgestellten Duplikate an die Kataster- behörde einzusenden. Diese hat das Duplikat zu vernichten und das Orginal nach geschehener Berichtigung an den Einsender zurückzugebrn. Gera, den 29. Juni 1910. Fürstlich Reuß-Pl. Ministerium. v. Hinüber.