Gesetzlammlung für das Firstentum Reuß jängerer Linie. Nr. 759. Inhalt: Reichsabgaben. Stundungsordnung für das Fürstentum Reuß j. L. Reichsabgaben-Stundungsordnung für das Fürstentum Reuß j. L. vom 16. Juli 10910. E. 3. 3. O. Allgemeine Bestimmungen. § 1. Reichrabgaben dürfen nur insoweit gestundet werden, als die Reichsgesettze walllgelzeine“. oder die dazu erlassenen Ausführungsvorschriften dies ausdrücklich gestatten. Die Stundung erfolgt nur auf Antrag und unter dem Vorbehalte des jederzeitigen Widerrufs nach den nachstehenden Bestimmungen. er Stundung. 8 2. 1. Die Stundung ist in der Regel eine fortlaufende, sie kann jedoch Feertlausende) ausnahmsweise auch für einzelne Fälle gewährt werden. Einzelstundung. 2. Bei der Bewilligung der Stundung wird der Höchstbetrag der Ab- gabenbeträge festgesetzt, bis zu dem die Stundung beansprucht werden kann (Stundungssumme). 3. Die Stundungssumme ist für Handel= und Gewerbetreibende im Falle fortlaufender Stundung bei der ersten Festsetzung nach dem mutmaßlichen Ge- Ausgegeben am 27. Juli 1910.