132 Auf Stundung gegen Bestellung voller Sicherheit haben nur die Hersteller von Spielkarten Anspruch, die jährlich wenigstens 3000 ." an Stempelabgabe zu entrichten haben. 2. Der Mindestbetrag jedes Anerkenntnisses muß 50 .4 ausmachen. Die Einzelbeträge, aus denen sich das Tagesanerkenntnis (§ 21) zusammensetzt, müssen mindestens 15.4 erreichen. Bleiben diese Beträge bis zum Dagesschlusse hinter der für das Anerkenntnis bestimmten Mindesthöhe zurülck, so ist von der Stundung liberhaupt abzusehen. 8 40. 1. Die Abgabe von inländischen Lotterielosen (68 30 des Reichsstempel- gesetzes vom 15. Juli 1909, § 51 Abs. 3 und § 62 der Ausführungsbestimmungen) kann ausnahmsweise gestundet werden. 2. Abgabenbeträge unter 50 .4 werden nicht gestundet. 3. Die nur auf Antrag des Unternehmers eintretende Stundung darf bis zum 25. Tage des letzten Monats des Vierteljahrs gewährt werden, das dem Vierteljahr unmittelbar folgt, in dem die Lotteric oder Ausspielung bei der zuständigen Amtsstelle angemeldet worden ist. Sie ist auf das tatsächliche Be- dülrfnis zu beschränken und keinesfalls weiter als bis auf vier Wochen vor der Ziehung oder der Ausspielung auszudehnen. 4. Der Antrag auf Stundung der Abgabe ist gleichzeitig mit der vor- geschriebenen Anmeldung einzureichen. Die gestundete Abgabe ist vollständig sicher zu stellen. 5. Die Abgabe für die von den Verwaltungen der Totalisatoren auf den Rennplätzen ausgegebenen Bescheinigungen über die gezahlten Einsätze auf die am Rennen beteiligten Pferde (Totalisatortickets) kann von dem Hauptzollamte mit oder ohne Sicherheitsleistung bis zum Schlusse des jeweiligen Rennens (nach Maßgabe des § 54 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen zum R. St. G.) gestundet werden. 10. Reichs- stempelabgaben. 6 41. mluisech. 1. Die Leuchtmittelsteuer und die Zündwarensteuer sind gegen Bestellung Zündwaren, voller Sicherheit auf sechs Monate zu stunden (8 3 Abs. 4 des Leuchtmittel- bener steuergesetzes vom 15. Juli 1909, §&§ 9 und 10 der Ausführungsbestimmungen; § 7 des Zündwarensteuergesetzes vom 15. Juli 1009, §8 20—22 der Ausführungs- bestimmungen).