139 Anlage 2. G 14.) Wir (d. h. die unterzeichnete Reichsbankanstalt) verpflichten uns hiermit zugunsten der Firma (des Brennereibesitzers usw.) in für gestundete Abgaben an das Fürstliche Hauptzollamt in Gera Zahlungen bis zur Gesamthöhe von M, in Buchstaben Mark, zu leisten, sobald das Fürstliche Hauptzollamt solche von uns sordert. Diese Erklärung bleibt zunächst für ein Jahr, von heute an gerechuct, gültig und kann durch einc neue gleichartige Erklärung, die einen Monal vor Ablauf der Gültigkeit dieser Erklärung dem Hauptzollamt in Gera zu Übersenden ist, wiederum für ein Jahr gültig verlängert werden. Die Reichs- bank soll berechtigt sein, diese Zahlungszusage jederzeit zurlckzuziehen, sofern dagegen Reichs- schuldverschreibungen oder Schuldverschreibungen eines deutschen Bundesstaates im Kurswerte von (obengenannte Summe in Buchstaben) zum vorgedachten Zwecke bei dem vorgenannten Hauptamte hinterlegt werden oder der gestundete Betrag anderweitig sichergestellt wird oder eine Stundung nicht mehr ersorderlich ist. den ten 19 Neichsbankdirektorium (salls die Erklärung von der Reichshauplbank ausgestellt wird, sonst:) Reichsbankstelle.