163 Gesetzlammlung Fürstentum Kaaf jingerer Lilie. Nr. 760. Inhalt: Ausführungsanweisung zum Einlommensteuergese# vom 15. Juli 1900. Ausführungsanweisung zum Einkommenstenergesetz vom 15. Juli 1909. Artikel 1. Vorbemerkung. Für die Amvendung der Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes — „G.“ —, insbesondere derjenigen über die subjektive und objertive Steuerpflicht (Abschnitt l), sind nicht bloß die gleichlautenden Begriffe des Reichs-Doppelsteuer- gesetzes vom 22. März 1909 — „D. G.“ — (z. B. Wohnsitz, Aufenthalt, Ge- werbebetrieb, Betriebsstätte) maßgebend, sondern es sollen nach der ausgesprochenen Absicht des Gesetzgebers auch die feststehenden Ergebnisse der Rechtsprechung und Literatur über die gleichen Bestimmungen der preußischen Einkommensteuergesetz- gebung Beachtung finden. Im einzelnen sei bemerkt: . Als Ausland und Ausländer gelten nur außerdeutsche Staaten und deren Angehörige. Die deutschen Schutzgebicte gelten als Inland. Elsaß-Lothringen gilt als Bundesstaat. Die Bestimmung des Begriffes Wohnsitz ist im § 1 Abs. 2 D. G. wie folgt gegeben: — ## Ausgegeben am 21. August 1910.