165 Genehmigung ihres gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz neu zu begründen oder zu verlegen, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts (vgl. 88 8 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs — „B. G. B.“ —). 3#. Ein für die Steuerpflicht bedeutsamer Aufenthalt liegt vor, wenn für das Verweilen einer Person an einem Orte die Merkmale des Wohnsitzes nicht oder nicht vollständig vorhanden sind, z. B. wenn Umstände fehlen, welche auf die dauernde Beibehaltung einer Wohnung am Orte schließen lassen. Es genügt aber nicht jedes kurze Verweilen am Orte, es ist vielmehr einc gewisse Stetigkeit des Aufenthaltes an demselben Orte oder in dem Gebiete desselben Staates erforderlich. Die Feststellung des Begriffes ist sonach lediglich Tatfrage. Als dienstlicher Wohnsitz gilt derjenige Ort, an welchem ein Beamter oder Offizier nach den für ihn maßgebenden dienstlichen Vorschriften verpflichtet ist, Wohnung zu nehmen. Bei Versetzungen gilt der dienstliche Wohnsitz an dem neuen Bestimmungsorte mit dem Zeitpunkte als begründet, von welchem an das Amt an diesem Orte übertragen wird, wenn aber einc aus- drückliche Bestimmung hierüber fehlt, mit dem Zeitpunkte, in welchem die Versetzung zur Kenntnis des Beteiligten gelangt und der bisherige Wohnort verlassen ist, ohne Rücksicht darauf, wann der Versetzte an dem neuen Bestimmungsorte tatsächlich Wohnung genommen hat. — Zu Abschnitt I. Stenerpflicht. 1. Subjektive Steuerpflicht. Artikel 2. 3u 9 1. Unbeschränkte Stenerpflicht und verwandte Fälle. Einkommensteuerpflichtig sind und zwar, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, mit ihrem gesamten Einkommen (§ 6 G.): 1. die Staatsangehörigen des Fürstentums mit den im Gesetze vorgesehenen Ausnahmen; also diejenigen Staatsangehörigen: I. welche im Fürstentum einen Wohnsitz (Art. 1) haben, a) auch wenn sie nicht im Fürstentume, sondern außerhalb desselben sich vorübergehend oder dauernd aufhalten sei es im Inlande 1“