194 bringen, auch wenn sie höher sind. Als Anlagekapital gilt das aus Mitteln der Gemeinde oder des weiteren Kommunalverbandes oder aus Anleihemitteln in der Anstalt oder Unternehmung angelegte Kapital nach Abzug der darauf bis zum Schlusse des letzten der drei jeweils in Betracht kommenden Geschäftsjahre (5 9 Ziff. 3 G.) geleisteten Rückzahlungen. Artikel 25. 2. Juristische Personen usw. 1. Juristische Personen, welche ihren Sitz nicht im Fürstentume haben, unterliegen der Einkommensteuer nur nach § 2 G. 2. Die Berechnung des stenerpflichtigen Einkommens der juristischen Personen des Fürstentums erfolgt nach § 9 Ziff. 1 und 3 eventuell 2 G. Auch die vier untersten Steuerstufen kommen bei ihnen zur Erhebung. Bei Einreichung ihrer Selbsteinschätzung haben sie die Vorschrift des § 26 Abs. 2 G. zu beachten. 3. Als steuerpflichtiges Einkommen der im § 15 Ziff. 2 und 3 bezeichneten nichtphysischen Personen gelten die im § 15 Ziff. 2 G. bezeichneten Ueberschüsse. a) Als zur Verbesserung oder Geschäftsemveiterung verwendet gelten diesenigen Ausgaben, welche weder zur Deckung von laufenden Wctriebsunkosten noch zur Erhaltung und Fortführung des Betriebs in dem bisherigen Umfange dienen, sondern mit welchen Einrichtungen oder Anlagen zur Erzielung eines höheren Ertrages oder zur Aus- dehnung des Betriebsumfanges bestritten werden. ) Bei Beurteilung der Frage, ob ein „Reservefonds“ im Sinne der Gesetzesbestimmung gebildet ist, kommt es nicht auf die Benennung an. Als Reserwefonds gilt jede aus den Ueberschüssen gebildete An- sammlung, die im Einzelfalle eine Vermehrung des Vermögens darstellt. Einer solchen stehen diejenigen Beträge gleich, welche aus den Ueberschüssen zu außerordentlichen, über das Maß der regelmäßigen Absetzungen (vgl. Art. 19 Abs. 3) hinansgehenden Ab- schreibungen verwendet werden. Andrerseits bleiben außer Vetracht solche Rücklagen, die lediglich zur Deckung schon bestehender Verpflichtungen dienen, insbesondere diejenigen der Versicherungsgesellschaften für die Versicherungssummen; so die (in der Regel Prämien= und Gewinn= oder Dividendenreserven genannten) Fonds der Lebensversicherungogesellschaften, welche das Deckungskapital bilden für die den Versicherten gegenüber durch den