267 Gesetzsammlung für das Fürstentum Neuf jüngerer Linie. No. 763. Inhalt: Minsterlal. Belanmimachunn zur Abänderung der Ministerial-Belaummachung vom 4 No- unber 1870, den Transvort des Schlachtvichs beiressen Minatsterial-Besamutmuchmug vom p. Oktober 1910 zur Abänderung der Ministerlal-Bekanntmachung vom 4. November 1879, den Transport des Schlachtoiehs betreffend (Gesetzs. Bd. XIX S. 187). Ziff. 1 erhält folgenden zweiten Absatz: Großvieh, welches erkrankt oder aus anderen Gründen am Gehen ver- hindert ist, darf nur mittels Wagens transportiert werden. Tritt eine Er- krankung, Verletzung oder das Gehen ganz erheblich erschwerende Uebermüdung des Tieres erst während des Transportes ein, so darf dasselbe, sofern sich nicht seine sofortige Einstallung oder Tötung erforderlich macht, nur auf Wagen oder eine sonstige seinem Zustande angemessene Weise weitertrausportiert werden. ZBiff. 4 erhält folgende Fassung: Bullen, bösartige Ochsen und Kühe müssen mit einer Blende (Kappe) vor den Augen versehen und an den Füßen in gewöhnlicher Weise gefesselt werden; auch sind sic von mindestens zwei kräftigen Transporteuren zu begleiten. Für die Stadt Gera und deren Vororie Untermhaus, Debschwitz, Pforten und Zwötzen gelten diese Bestimmungen hinsichtlich jedes Stückes Nindvieh. Gera, den 0. Oktober 1910. Fürstlich Reuß-Pl. Ministerium. K. Graesel i. V. c. Ausgegeben am 12. Oklober 1910. 16