269 Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuf jüngerer Linie. No. 764. Inhalt: Ausführungsverordnung zum Stellenvermittlergeieb vom 2. Juni 1010. Ausführungsverordnung vom 18. Oktober 1910 zum Stellenvermittlergesetz vom 2. Juni 1910. Zur Ausführung des Stellenvermittlergesetzes vom 2. Juni 1910 (Reichs- gesetzblatt S. 860) verordnen wir folgendes: Artikel 1. Für die Erlaubniserteilung nach § 2 des Gesetzes sowie für die Zurück- nahme der Erlaubnis und für die Umersagung des Gewerbebetriebes nach § 9 des Gesetzes ist der Bezirksausschuß, in der Stadt Gera der Stadtrat daselbst, für die Entscheidung des Rekurses nach § lo des Gesetzes das Fürstliche Ministerium, Abteilung für das Innere, zuständig; das Verfahren sowohl in erster als in zweiter Instanz richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 27. Oktober 1870, die Ausführung der Gewerbcordnung für den Nord- deutschen Bund betreffend (Gesetzsammlung Bd. XVI. S. 243). Artikel 2. Zuständige Polizeibehörde im Sinne des § 7 des Gesetzes ist der Gemeinde- vorstand. Ausgegeben am 2. November 1910.