Anlage A. Gebührentarif der Stellenvermittler für Bühnenangehörige. Auf Grund des § 5 Absatz 1 des Stellenvermittlergesetzes vom 2. Juni 1910 (Reichsgesetzblatt S. 860) bestimmen wir nach Anhörung von Vertretern der Stellenvermittler, der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, daß Stellenvermittler für Bühnenangehörige im Sinne der Anlage C für die Vermittlung einer Stelle nicht mehr als folgende Bruchteile der Gesamtvergütung (Gehalt, Spielgeld usw.) eines Bühnenangehörigen als Gebühr erheben dürfen. I. Stellenvermittlung für Bühnenangehörige im engeren Sinne, d. h. für Personen, die bei der Aufführung dramatischer Werke künstlerisch oder technisch mitwirken. A. bei Engagementsabschlüssen: 3 % wenn die monatliche Vergütung bis 150 .“, 4% „ „ „ „ mehr als 150 4/¾ bis 3004, 5% 300 „beträgt. B. bei Verträgen für Gastspiel, ’nit Aucnahme der Gastspiele mit unterlegtem Eugagementsvertrage: 10% wenn der Bühnenangehörige für die einzelne Vorstellung eine Vergütung von mindestens 200 /¾ erhält, 5% wenn er weniger als 200 .4 erhält. II. Stellenvermittlung für sonstige Bühnenangehörige bei Engagements- abschlüssen, sowic bei Gastspielen: 5% wenn die monatliche Vergütung bis 600 .4, 6% „ „ "„ « Istcl)1als(500.-zbi6900.-z, M «» » »» 900 ,,bistsoo» 10% , bettdt Die Vergütung wird nach der einzelnen arelaüch — (Einzel- artist oder Truppe) berechnet. 77=