Gesetzsammlung Fürstentum Keuß jüngerer Linie. Nr. 767. Inhalt: Ministerial Veror dnung über die polizeiliche Beaussichtigung der Dampfkessel. Ministerial-Verordnung über die polizeiliche Beaufsichtigung der Dampftessel vom 2. März 1911. Zur Durchführung der §§ 21, 25 und 19 der Gewerbeordnung, sowie der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 17. Dezember 1908, betreffend allgemeine polizeiliche Bestimmungen über die Anlegung von Landdampfkesseln (R.-G.-Bl. 1900 S. 3) und der Vereinbarungen der verbündeten Negierungen vom gleichen Tage wird mit Höchster Genehmigung folgendes verordner: l. Genehmigungspflicht der Dampfkessel und Genehmigungsverfahren. Im allgemeinen. § I. Zur Anlegung von Dampfkesseln, sie mögen zum Maschinenbetriebe bestimmt sein oder nicht, ist die Genehmigung der gemäß § 21 der Gewerbe- ordnung zuständigen Behörde (Bezirksausschuß, für die Stadrgemeinde Gera der Stadtrat, Gesetz vom 27. Oktober 1870, die Ausführung der Gewerbeordnung betreffend, Gesetzsammlung Bd. XVI, S. 213) erforderlich. Die Zulässigkeit der Anlage ist nach den bau-, feuer= und gesundheitspolizeilichen Vorschriften sowie Ausgegeben am 15. März 1911. 5