305 84. Sollen Dampfüberhitzer in dem für Dampfkessel bestimmten Raume auf—- gestellt oder in die Feuerzüge von Dampfkesseln eingebaut werden, so sind die Bestimmungen des § 2 Absatz 1 der Verordnung anzuwenden. Im besonderen. A. Feststehende Dampfkessel. Gesuche um Genehmigung zur Anlegung eines feststehenden Dampf= kessels sind an die Behörde (§ 1) zu richten und zur Beschleunigung des Verfahrens bei dem Gewerbeinspektor einzureichen. In dem Gesuche ist anzu- geben, wozu der Kessel bestimmt ist, mit welchen Breunstoffen derselbe geheizt werden soll, und ob der Kessel bereits am Erzeugungs= oder an einem anderen Orte der amtlichen Bauprüfung und Wasserdruckprobe unterworfen worden ist oder werden soll. Dem Gesuche muß beigefügt werden: I. ein Lageplau, der alle den Ort der Aufstellung umgebenden öffentlichen Wege und Grundstilcke mit den etwa darauf befindlichen Gebäuden hinreichend deutlich nachweist und ilber die Besitzgrenzen und die Zwecke Aufschluß gibt, zu denen die Nachbargebäude benutzt werden; u eine Banzeichnung mit Grundriß, Schnitt und erforderlichenfalls auch Ansicht des Kesselhauses oder des Raumes, in dem der Kessel aufgestellt werden soll; hieraus müssen sich sowohl die Lage des Kessels im Kesselhause und die des Kesselhausdaches oder der Decke des Kesselraumes gegen die obere Fläche des Kesselgemäuers oder gegen die höchste Stelle des von den Heizgasen berührten Kesselteiles und etwa vorhandene abgehende Rauchrohre, wie der Standpunkt und die lichte Weite und Höhe des Schornsteins deutlich ergeben; für neu zu errichtende freistehende Schornsteine sowice für größere Dachkonstruktionen sind überdies die erforderlichen Trag= und Stand- festigkeits-Nachweise beizufügen; . Heine Zeichnung des Kessels, aus der die Gestalt und Größe des Kessels sowie die etwa vorhandenen Verankerungen oder Versteifungen der Kesselwandungen, die Feuerungsanlage und Feuerzüge sowie die Lage des festgesetzten niedrigsten Wasserstandes über den Feuerzügen 54 # —