Gesetzlammlung für das Fürstentum Neuß jüngerer Linie. KNr. 770. Inhalt: Landesherrliche Verordnung zur Ausführung des Zuwachsstenergesehes vom 1/1. Februar 1911 (Reichsgeseublatt S. 337. Landesherrliche Verordnung vom 27. März 1911 zur Ausführung des Zuwachssteuergesetzes vom 14. Februar 1911 (Reichsgesetzblatt S. 33). Dm Namen Seine# Durchlaucht des Fürsten Deinrich XIV. Reuß j. 4. verordnen Wir Heinrich der Liebenundzwamzigsue, Erbprinz Reuß, Regent des Fürslentums Reuß j. . hiermit, was folgt: 81. Die Verwaltung der Zuwachssteuer mit Ausnahme der Vereinnahmung und Verrechnung der festgesetzten Steuerbeträge erfolgt durch die mit der Ver— waltung des Erbschaftssteuerwesens betraute Behörde. Diese führt für alle mit ihrer Tätigkeit in Zuwachssteuersachen zusammen- hängenden Angelegenheiten die Bezeichnung „Jürstliches Zuwachssteueramt"“. Ausgegeben am 20. März 1911.