Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß jüngerer Linie. No. 773. Inhalt: Besoldungsgesetz vom 1. Juni 1911. Besoldungsgesetz vom I1. Juni 1911. Dm Namen Seiner Durchlaucht des FKürsten Deinrich XIV. Renß j. 4. verordnen Wir Heinrich der Siebenundzwawjigste, Erbprinz Reuß, Regent des Fürsteunlums Reuß j. ., hiermit unter Zustimmung des Landtags, was folgt: 81. Die Gewährung des Gehalts an Staatobeumte (§1 Abs. 1 des Gesetzes über den Zivilstaatodienst vom 0. Oktober 1891) erfolgt nach den mit dem Landtage vereinbarten Säßen. Der Gehalt ist entweder feststehend oder unter Zugrundelegung von Besoldungsklassen für jede einzelne einer Besoldungsklasse zugewiesene Beamten= gruppe nach dem Besoldungedienstalter abgestuft. 8 2. Bei abgestuften Gehältern bildet die unterste Stufe den Grundgehalt (Anfangsgehalt): die Gehälter steigen in je vierjährigen Zwischenräumen von Stufe zu Stufe um je eine Alterszulage bis zur Erreichung des Höchstgehaltes. Auogegeben am 11. Juni 1911. 62