345 8 12. Gegemwvärtiges Gesetz tritt am 1. April 1911 in Kraft. Die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Bestimmungen erläßt das Ministerium. Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserem bei- gedrückten Fülstlichen Insicgel. Schloß ÖOsterstein, den 31. Mai 1911. u, S.) Heinrich XXVII. v. Hinüber. K. Graecsel.