147 Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß jüngerer Linie. Nr. 774. Inhalt: Ministerial Versügunn vom 13. B lll, die Uebertragung von Zwangsvoststreckungs= deinnnalsten auf die Siadigeineindẽvorst ände. Sta dträle), W Vandgemeindevorstände und die Fürst. ichen Stencrämter betreise Ministerial-Verfügung vom 13. Juni 1911, die Uebertragung von Z litreck befugnissen auf die Stadt- gemeindevorstände, (Stadträte), einzelne Landgemeindevorstände und die Fürstlichen Steuerämter betreffend. Auf Grund des § 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 10. August 1899, die Zwangsvollstreckung im Venvaltungswege betreffend, (Gesetzsammlung Band XXIII Seite 202) und in entsprechender Abänderung des Artikels 62 Absatz 1 letzter Satz der Ausführungsamveisung vom 29. Juni 1910 zum Einkommensteuergesetz (Gesetzsammlung Band XXVII Seite 163) wird hiermit verfügt, was folgt: 81. In den Städten wird die Verfügung der Zwangsvollstreckung hinsichtlich der staatlichen Grundsteuern den Stadtgemeindevorständen (Stadträten) übertragen. 82. In den Gemeinden Debschwitz, Untermhaus, Zwötzen und Triebes sind die Gemeindevorstände, für die übrigen Landgemeinden die Fülstlichen Steuer- ämter zuständig für die Verfügung der Zwangsvollstreckung: Ausgegeben am 14. Juni 1011. 4