348 hinsichtlich der staatlichen Einkommen= und Grundsteuern, . in den Fällen des § 1 Ziffer 7, 8, 10 und 11 des eingangs erwähnten Gesetzes, sowie in den Fällen der Ziffer 12 a. a. O. hinsichtlich der von den betreffenden Gemeindebehörden erkannten Strafen. § 3. Die Bestellung besonderer Vollstreckungsbeamten durch die im Eingange des § 2 aufgeführten Gemeinden bedarf der Bestätigung durch die Aufsichts- behörde, die insbesondere die Befähigung und sonstige Geeignetheit der in Aus- sicht genommenen Person flir das Amt eines Vollstreckungsbeamten eingehend zu prüfen hat. Bis zur Bestellung besonderer Vollstreckungsbeamten können sich die ge- nannten Gemeindevorstände neben den Gerichtsvollziehern für die Vornahme der Zwangsvollstreckungen der dem Steueramt Gera unterstehenden Vollstreckungs- beamten bedienen. # Der Erlaß einer Dienstamveisung für die Vollstreckungsbeamten bleibt vorbehalten. #. — 84. Soweit in § 2 die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Landgemeinden den Stenerämtern übertragen ist, haben die Gemeindevorstände die bisher an die Landratsämter einzureichenden Restverzeichnisse und Anträge auf Zwangs- beitreibungen an das Steneramt ihres Bezirks zu richten. * 5. Diese Verfügung tritt alsbald in Kraft. Die bei den Landratsämtern auf Grund der bisherigen Zuständigkeits- regelung bereits anhängigen Zwangsvollstreckungssachen sind von ihnen noch zu erledigen. Gera, den 13. Juni 1911. Fürstlich Reuß-Pl. Ministerium. v. Hinüber.