151 Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuf jüngerer Linie. No. 776. Inhalt: Gesetz vom 2. Juni 1911, die Besoldungen der Geisichen md die Versetzung von Keistlichen in den Ruhestand betressend. Gesetz vom 2. Juni 1911, die Besoldungen der Geistlichen und die Versetzung von Geistlichen in den Ruhestand betreffend. Im Namen Seiner Durchlaucht des Hürsten Deinrich XIV. Renß j. 4. verordnen Wir Heinrich der Siebenundzwamzigste, Erbprin) Reus, Regent dee Eürsteulums Reu j. E., mit Zustimmung des Landtags, hiermit was folgt: Cap. I. Die Besoldungen. 81. Das jährliche Amtseinkommen eines Geistlichen der Landeskirche im Fürstentume soll außer freier Wohnung oder einem entsprechenden Wohnungs- gelde mindestens 2400 +∆— 4 betragen. 8 2. Jedem Geistlichen sind bei pflichttreuer Filhrung und befriedigender Berufserfüllung über das vorstehend festgesetzte Mindesteinkommen hinaus unter Ausgegeben am 21. Juni 1911. .0