353 86. Die Vergütungen für besondere, mit dem geistlichen Amt an sich nicht zusammenhängende Geschäfte bleiben bei Feststellung des Amtseinkommens außer Ansatz. Dagegen sind die für weggefallene besondere Leistungen gewährten Ent- schädigungen, Ruhegehalte oder Wartegelder, sowie die Vezilge aus Stiftungs- kassen und von Patronen und die Zuschüsse aus der Staatskasse als zum Amts- einkommen gehörig zu behandeln. S 7. Die zur Erfüllung des Mindesteinkommens bei den geistlichen Stellen des Landes erforderlichen Zuschüsse und die Alterszulagen werden vom Staate gewährt. Dieser hat das Recht, die Kirchkasse der betreffenden Gemeinde nach Gehör des Kirchengemeindevorstandes und die geistlichen Stiftungskassen des betreffenden Bezirks, in welchem die Aufbringung stattfinden soll, zu entsprechender Hilfsleistung beizuziehen. Jede Erweiterung der bisherigen Hilfsleistung der Kirchkasse hat jedoch zu unterbleiben, wenn infolge derselben zur Deckung der Bedürfnisse der Kirchkasse die politische Gemeinde oder mehrere zu einer Kirch- kasse gehörige politische Gemeinden in höherem Maße wie bisher herangezogen werden müßten. Die Feststellung der Höhe des Amrseinkommens der Geistlichen erfolgt von drei zu drei Jahren durch das Ministerium; der Wert der freien Wohnung wird hierbei mit 10 % des Amtseinkommens eingesetzt. Cap. II. Einstweilige Versetzung in den Ruhestand. g 8. Unter Gewährung des gesetzlichen Wartegeldes (6.9) und Belassung ihres NRanges können Geistliche ihrer Dienstverrichtung enthoben und einstweilen in den Ruhestand versetzt werden: 1. wenn infolge veränderter kirchlicher Einrichtungen einzelne geistliche Stellen entbehrlich werden, 2. wenn ein Geistlicher durch eine die Wiedergenesung nicht aus- schließende Krankheit länger als ein halbes Jahr an Besorgung seiner Dienstgeschäfte fast gänzlich behindert worden und eine baldige Genesung nicht zu hoffen ist. m-