357 8 18. Bei Berechnung der Dienstjahrc einschließlich einer einstveiligen Ver- setzung in den Ruhestand wird die Zeit der Ausstellung der ersten Anstellungs- urkunde zugrunde gelegt. Hinzugerechnet wird jedoch 1. die Zeit, in welcher der Geistliche nach bestandener Kandidaten= prüfung im Inlande als Hilfsgeistlicher oder geistlicher Vikar oder als ständig oder widerruflich angestellter Lehrer an einer öffent- lichen Schule amtiert hat; die Militärdienstzeit in gleicher Weise, wie dies in den §## 33 bis 40 des Gesetzes über den Zivilstantsdienst vom 9. Oktober 1891 vorgeschrieben ist. 1n 8 109. Mit landesherrlicher Genehmigung kann hierbei auch die Zeit ganz oder teihveise in Anrechnung gebracht werden, während welcher nach bestandener Kandidatenprüfung ein Geistlicher außerhalb des Fürstentums im Kirchen= oder Uöffentlichen Schuldienste, im Dienste der inneren oder äußeren Mission oder der Diaspora sich befunden hat. 8 20. Wird ein Geistlicher in Erfüllung seines amtlichen Berufs ohne seine grobe Verschuldung beschädigt und dadurch dienstunfähig, so steht ihm der Anspruch auf 30 % seines Amtseinkommens als Ruhegehalt ohne Rücksicht auf seine Dienstjahre zu. § 21. Die über den Beginn des Ruhegehaltes, über das Ruhen und Erlöschen des Rechts auf den Bezug desselben für die in den Ruhestand versetzten Staats- diener geltenden Vorschriften G§ 43, 15—47 des Gesetzes vom 9. Oktober 1891, den Zivilstaatsdienst betreffend,) finden auch auf die in den Ruhestand versetzten Geistlichen siungemäße Amvendung, ebenso bei dem Tode der Geistlichen die Bestimmungen über die Hinterbliebenenbezüge in § I7u des Nachtrags zu dem obengenannten Gesetze vom 2. Juni 1911. s 22. Jede Kirche, welche werbendes Vennögen besitzt, hat aus der hieraus sich ergebenden jährlichen Einnahme den Betrag von 2½9% zu dem Ruhegehalte der Geistlichen an die Fürstliche Hauptstaatskasse jährlich zu zahlen.