Gesetzsammlung für das Fürstentum Neuß füngern Lmie. Ko. 777. Inhalt: Geseb, eine weltere Acudernug des Gesetzes über die Besoldungen der Volksschullehrer in der Tuaflung vom 30. März 1005 betressend. Gesetz vom 2. Juni 1911, eine weitere Aenderung des Gesetzes Über die Besoldungen der Volks- schullehrer in der Fassung vom 30. März 1905 betreffend. Im Namen Seiner Durchlaucht des Eürsten Heinrich XIV. Reuß j. &. verordnen Wir Heinrich der Siebenundzwamjgste, Erbprinz Reuß, Regem des Fursteniums Beuß j. E., mit Zustimmung des Landtags hiermit, was folgt: 81. Der § 2 des Gesetzes über die Besoldungen der Volksschullehrer in der Fassung vom 30 März 1905 — Gesetzsammlung Bd. XXV S. 192 ff. — erhält folgenden Absatz 4: Mit landesherrlicher Genehmigung kann bei der definitiven Anstellung im Schuldienste und bei Hinzutritt landständischer Zu- stimmung auch zu einem späteren Zeitpunkte Lehrern, die nach be- standener Seminarreifeprüfung ihrer aktiven Dienstpflicht im stehenden Heere oder in der Marine genügt und infolgedessen eine Verzögerung Ausgegeben am 21. Juni 1911. r