360 ihrer erslen Anstellung erfahren haben, die der Dauer der Verzögerung entsprechende Zeit bis zum Höchstbetrage eines Jahres auf die Dienstzeit (das Besoldungsdienstalter) angerechnet werden. 62. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1911 in Kraft. Die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Verflgungen erläßt das Ministerium. Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrückung Unseres Fülrstlichen Insiegels. Schloß Osterstein, den 2. Juni 1911. — Heinrich XXVII. v. Hinüber. K. Graesel.