361 Gesetzsammlung Fürstentum Kruf süngerer Luie. Nr. 778. Inhalt: Landesberrliche Verordnung, die Ueberweisung der der Furstlichen Landeskirchen= und Schulstiftungskasse in Lobenslein und Hirschberg bisher zugeflossenen eigenen Einnahmen an die Fürstliche Hauvtstaatslasse bekressend. Landesherrliche Verordnung vom 2. Juni 1911, die Ueberweisung der der Fürstlichen Landeskirchen- und Schulstiftungs- kasse in Lobenstein und Hirschberg bisher zugeslossenen eigenen Einnahmen an die Fürstliche Hauptstaatskasse betreffend. Im Uamen Seiner Durchlancht des Eürsten Heinrich XIV. Penk j. &. verordnen Wir Heinrich der Siebenundzwamzigste, Erbprinz Reuli, Begent des Eürstenlums Beuh j. ., hiermit unter Zustimmung des Landtags, was folgt: 81. Der durch die Landesherrliche Verordnung vom 4. Juli 1825 für das damalige Fürstentum Lobenstein-Ebersdorf errichteten Landeskirchen= und Schul- stiftungskasse sind durch die genannte Verordnung verschiedene Zuschüsse und „Abgaben überwiesen, worden, von denen zur Zeit noch folgende bestehen: eine feste jährliche Beihilfe zu den Ausgaben der Kasse aus dem Fürst- lichen Rentamte in Ebersdorf; Ausgegeben am 21. Juni 1911. *n