363. Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß jüngerer Linie. Nr. 779. Inyalt: Nachtragsgeset zum Bollsschulgesetze vom 31. Juli 1000. Nachtragsgesetz vom 3. Juni 1911 zum Volksschulgesetze vom 31. Juli 1900. Im Mamen Seiner Durchlaucht des Fürsten Heinrich XIV. Reuß j. . verordnen Wir Heinrich der Siebenundzmawigste, Erbprin) Reusi, Regent des Fürslentums Reuß j. K., was folgt: Art. J. 1. Der § 29 Abs. 3 des Volksschulgesetzes erhält folgende Fassung: Die Zuständigkeiten der Oberlehrer und Rektoren sind in be- sonderen Dienstanweisungen festzulegen, die von den Schulkommissionen nach Gehör des Schulvorstandes mit Genehmigung der oberen Schulbehörde zu erlassen sind. 2. Der § 95 erhält folgende Fassung: Der Schulvorstand kann den Lehrern für die Zeit außßerhalb der Ausgegeben am 28. Juni 1911. oo