365 3. für den oberländischen Venvaltungsbezirk aus dem Landrate und dem Bezirksschulinspektor dieses Bezirks. Die Bezirksschulinspektoren ernennt die Fürstliche Staats- regierung. Ernannt werden nur bewährte und erfahrene Schul- fachmänner, die eine mehrjährige Tätigkeit an einer Volksschule aus- geübt und entweder das Reifezeugnis eines Gymnasiums, Realgymnasiums oder einer Oberrealschule und das Oberlehrerzeugnis, oder die Zeugnisse über die erste und zweite Lehrerprüfung, sowie das Mittelschullehrer= und Rektorzeugnis, oder die Zeugnisse über die erste und zweite Lehrerprüfung, sowie das Zeugnis über die pädagogische Universitätsprüfung nach entsprechenden Universitätsstudien aufzuweisen haben. 8 110. Zur Zuständigkeit der Schulkommission gehört insbesondere: die Ueberwachung der Ausführung der das Schulwesen betreffenden Gesetze und Verordnungen; . die Genehmigung der vom Schulvorstande vorgelegten Lehrpläne; l der Erlaß der besonderen Dienstanweisungen für Oberlehrer und Rektoren in Gemäßheit des § 29 Abs. 3 des Gesetzes nach Gehör des Schulvorstandes; die Erteilung von Urlaub an Lehrer außerhalb der Ferien in Gemäßheit 8 95 des Gesetzes, wenn der Urlaub auf länger als fünf Tage erbeten wird; die Erledigung der Berufung gegen die Entscheidung des Schul- vorstandes; . die Begutachtung wegen Besetzung offener Lehrerstellen, unbeschadet der Bestimmungen in §§ 52 und 53 des Gesetzes; bei den Schulverbänden die Bestimmung über die Art und Weise der Beitragsleistung (§ 11) und über das Stimmen= verhältnis der einzelnen Gemeinden in Angelegenheiten des Schulverbandes; die Ausllbung des staatlichen Schutzrechts über die Lokalschul- fonds und Schulstiftungen, insofern nicht dazu andere Organe bestellt sind; — 10 — *Pl S — “5*