367 8 114. Die Mitglieder der Schulkommissionen haben in den zu ihrem Geschäftskreise gehörigen Angelegenheiten gemeinsame Entschließung zu fassen und zu verfügen. Ueber etwaige Meinungsverschiedenheiten unter ihnen ent- scheidet die obere Schulbehörde und ebenso bei der Schulkommission für die Stadt Gera in den Fällen, in denen die Interessen der Schulgemeinde und der politischen Gemeinde sich gegenüberstehen. 8 115. Gegen Verfligungen der Schulkommissionen findet Berufung an die Ministerialabteilung für Kirchen- und Schulsachen statt. 6. Der § 119 des Gesetzes wird § 116, die §§ 121 bis 127 werden die §§ 117 bis 123. Art. II. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1911 in Kraft. Alle dem Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen gelten für aufgehoben. Die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Verfügungen erläßt das Ministerium. Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrilckung Unseres Fürstlichen Insiegels. Schloß Osterstein, den 3. Juni 1911. —. Heinrich XXVII. v. Hinüber. K. Greesel.