69 Gesetzlammlung für das Fürstentum Reuf jüngerer Linie. No. 780. Inhalt: Gesek, betressend die Zerschlagung lond, oder sorstwirtschaftlich genuhter Grundstücke. Gesetz vom 3. Juni loll, betreffend die Zerschlagung land= oder forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke. Im Namen Seiner Durchlaucht des Fursen Beinrich XIV. Reuß 1. 4. verordnen Wir Heinrich der Siebenundzwamzigsie, Erbprin) Reuhß, Regent des Furslenlums Reuß j. ., mit Zustimmung des Landtags, was folgt: 81. Jede Zerschlagung land- oder forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke bedarf vorgängiger behördlicher Genehmigung. Die Genehmigung soll nur dann versagt werden, wenn die Zerschlagung zum offensichtlichen Schaden der Be- teiligten oder der volkswirtschaftlichen und kulturellen Interessen des Landes gereicht. Die Zerschlagung unterliegt einer in die Staatskasse fließenden Ab- gabe in Gemäßheit der nachfolgenden Vorschriften. Ausgegeben am 28. Juni 1011.