370 8 2. Eine Zerschlagung im Sinne dieses Gesetzes liegt nicht vor, 1. wenn Grundstücke von insgesamt nicht mehr als 8 ha Flächengehalt vom Eigentümer ohne Vermittlung einer Person, welche die Zer- schlagung von Grundstücken gewerbsmäßig betreibt, stückweise ver- äußert werden; wenn Grundstücke nur aus allgemein volkswirtschaftlichen Gründen (3. B. von einer ländlichen Genossenschaft, welche die wirtschaftliche Hebung ihrer Mitglieder erstrebt, von einer Person des privaten oder öffentlichen Rechts zum Zwecke der Einrichtung von bäuerlichen oder Landarbeiterstellen usw.) stückveise veräußert werden. Das Ministerium ist befugt, in solchen Fällen den betreffenden Personen oder Körperschaften eine allgemeine oder für den einzelnen Ver- äußerungsfall gültige Bescheinigung über das Vorhandensein dieser Voraussetzung auszustellen; 4l wenn ein Erbe Nachlahgrundsticcke stilchveise wieder veräußert, sowie wenn Eltern oder Voreltern Grundstücke an ihre Abkömmlinge abtreten; . wenn jemand Grundstücke stückweise wieder veräußert, welche er als Gläubiger oder als dessen Bürge im Zwangsversteigerungsverfahren oder während eines Konkurses, und zwar auch im Falle eines Ver- kaufs durch den Konkursverwalter, aus freier Hand envorben hat, um in dem Zwangsversteigerungs= oder Konkursverfahren zur möglichst vollständigen Befriedigung einer nicht erst nach Stellung des Antrags auf Eröffnung des Konkursverfahrens oder auf An- ordnung der Zwangsversteigerung erworbenen Forderung zu gelangen; wenn Grundstilcke im Konkurse des Eigentlmers oder im Wege der Zwangsversteigerung stüchveise veräußert werden. ## — ** 83. Zur Einholung der Genehmigung und im Falle deren Erteilung zur Zahlung der Abgabe ist derjenige verpflichtet, welcher die Zerschlagung im eigenen Namen oder in fremdem Auftrage vornimmt oder durch Vermittlung zwischen dem bisherigen Eigentümer und Dritten zustande bringt oder sie zwar