372 86. Die Gemeinden sind befugt, durch Ortsgesetz auf Grund der staatlichen Festsetzung Zuschläge zu der staatlichen Abgabe bis zu 50 Prozent zu erheben. Betrifft die Zerschlagung Grundstücke in den Bezirken mehrerer Gemeinden und kommt zwischen diesen keine Einigung zustande, so erfolgt die Verteilung der Abgabe durch das vorgesetzte Landratsamt, und wenn Gemeinden verschiedener Landratsamtsbezirke oder eine Stadtgemeinde beteiligt sind, durch das Ministerium. Der Verteilung ist der Wert der in den einzelnen Gemeinden gelegenen Grund- sticke zugrunde zu legen. Im Falle der Erhebung von Zuschlägen zu der staatlichen Abgabe bleibt eine in der Gemeinde etwa eingeführte Besitzwechselabgabe bis zur Höhe dieser Zuschläge außer Ansatz. 89. Wer sich verpflichtet, das Eigentum land= oder forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke an einen gewerbsmäßigen Güterhändler zu übertragen, ist berechtigt, innerhalb einer Woche nach dem Abschlusse des Vertrags von diesem zurllckzutreten. Wenn solche Grundstücke durch einen gewerbsmäßigen Güterhändler oder auf Rechnung eines solchen durch den Eigentümer stüchveise veräußert werden, so ist jeder, der sich zum Erwerbe eines der Grundstücke verpflichtet hat, be- rechtigt, innerhalb fünf Tagen nach dem Abschlusse des Vertrags von diesem zurückzutreten. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung vor der Behörde, welche den Ver- trag beurkundet hat. Diese hat die Erklärung dem Güterhändler unverziglich mitzuteilen. Auf das Rücktrittsrecht finden die für das vertragsmäßige Rücktrittsrecht geltenden Vorschriften der §§ 316—348, 350—354, 356 des Bülgerlichen Gesetz- buchs entsprechende Anwendung. Ein Verzicht auf das Rücktrittsrecht ist nichtig, auch wenn er erst nach dem Abschlusse des Verkaufs erfolgt. Gleiches gilt von Vereinbarungen, durch welche die Ausübung des Rücktritts für den Rücktrittsberechtigten abweichend von dem vorstehenden Absatze erschwert, oder eine Strafe für den Fall der Aus- übung des Rücktrittsrechts versprochen wird. Die Vorschriften dieses Paragraphen finden auch Amvendung, wenn der gewerbsmäßige Güterhändler nicht für sich, sondern als Vertreter eines anderen auftritt.