374 eil Das Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkilndung in Kraft. Die zur Ausführung desselben erforderlichen Vorschriften werden vom Ministerium erlassen. Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrilckung Unseres Fürstlichen Insiegels. Schloß Ebersdorf, den 3. Juni 1911. *iM Heinrich XXVII. v. Hinüber. K. Graesel.