Gesetzlammlung für das Fürstentum Keuß jüngerer Linie. Nr. 781. Inhalt: Geseb, die Versorgung der Witwen und Waisen der Staatsbeamten und anderer öffentlicher Diener betressend. Gesetz vom 6. Juni 1911, die Versorgung der Witwen und Waisen der Staatsbeamten und anderer öffentlicher Diener betreffend. ZIm Namen Seiner Durchlaucht des Lars#en Deinrich XIV. Reuß j. L. verordnen Wir Heinrich der Siebenundzwawigste, Erbprin) Reuh, Regent des Furstentums Reuß j. L., hiermit unter Zustimmung des Landtags, was folgt: § 1. Die Witwen und die hinterbliebenen unverheirateten ehelichen oder legi- timierten Kinder unter 21 Jahren 1. der Staatsbeamten im Sinne von § 1 des Gesetes über den Zivil- staatsdienst vom 9. Oktober 1891, der Lehrer an den öffentlichen Volksschulen, dem städtischen Real- gymnasium und der Zabelschen höheren Töchterschule in Gera und am Rettungshause in Hohenleuben, Ausgegeben am 28. Juni 1911. #