376 3. der Geistlichen der evangelisch-lutherischen Landeskirche, 4. der mit Pensionsberechtigung angestellten Kirchner und Organisten, soweit sie das Amt nicht bloß als Nebenamt bekleiden, erhalten aus der Staatskasse Witwen= und Waisengeld nach Maßgabe der nach- folgenden Bestimmungen. 82. Das Witwengeld beträgt Fünf und Zwanzig vom Hundert der Jahres- besoldung, welche der verstorbene Ehemann vor seinem Tode oder, falls er nicht im aktiven Dienste verstorben ist, vor seiner Versetzung in den einstweiligen oder dauernden Ruhestand zuletzt bezogen oder erdient (vergl. § 6 des Besoldungs- gesetzes vom 1. Juni 1911) hat. Eine Erhöhung des Witwengeldes auf Dreißig vom Hundert tritt ein, wenn der Verstorbene zur Zeit seines Todes oder seiner Versetzung in den dauernden Ruhestand das fünfundzwanzigste Dienstjahr vollendet hatte. ür die Hinterbliebenen der bis zu ihrem Tode bei dem Predigerwitwen- fiskus des Landesteils Gera beteiligt gewesenen Geistlichen finder die Berechnung des Witwengeldes nur von dem 3000 A libersteigenden Betrage der Jahres- besoldung statt. Das Witwengeld soll — außer in den Fällen des Absatzes 3 dieses Paragraphen — mindestens 350 4, höchstens 3500 “¾ jährlich betragen. §5 3. Das Waisengeld beträgt jährlich: 1. für Kinder, deren Mutter lebt und zur Zeit des Todes des Beamten usw. zum Bezuge von Witwengeld berechtigt war, ein Fünftel des Witwengeldes für jedes Kind, 2. für Kinder, deren Mutter nicht mehr lebt oder zur Zeit des Todes des Beamten usw. zum Bezuge von Witwengeld nicht berechtigt war, ein Drittel des Witwengeldes für jedes Kind, in beiden Fällen aber mindestens 100 / für jedes Kind. 84. Witwen= und Waisengeld dürfen weder einzeln noch zusammen den Betrag des Ruhegehalts übersteigen, zu welchem der Verstorbene berechtigt war oder