377 berechtigt gewesen sein würde, wenn er am Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre. Ergibt sich an Witwen= und Waisengeld zusammen ein höherer Betrag, so werden die einzelnen Sätze in gleichem Verhältnis gekürzt. g 5. Nach dem Ausscheiden eines Witwen- oder Waisengeldberechtigten erhöht sich das Witwen= oder Waisengeld der verbleibenden Berechtigten von dem Beginn des folgenden Monats an insoweit, als sie sich noch nicht im vollen Genusse der ihnen nach § 2 bis § 4 gebührenden Beträge befinden. 86. Von dem Bezuge des Witwen= und Weisengeldes sind ausgeschlossen: geschiedene Ehefrauen; Ehefrauen, welche sich eigenmächtig vom Ehemanne getrennt oder denselben böslich verlassen haben; Ehefrauen, die ihren Mann innerhalb dreier Monate vor dessen Ableben geheiratet haben, falls die Eheschliehung zu dem Zwecke erfolgt ist, um der Witwe den Bezug des Witwengeldes zu verschaffen; . Witwen aus einer Ehe, die von dem Ehemanne erst nach seiner Versetzung in den dauernden oder einstweiligen Ruhestand abge- schlossen worden ist; Witwen aus einer Ehe mit einem um fünfundzwanzig Jahre älteren Manne, wenn die Verheiratung erst nach vollendetem fünfundsechzigsten Lebensjahre des Ehemannes stattgefunden hat; . Witwen und Kinder von Personen, welche den Anspruch auf Be- soldung, Wartegeld oder Pension verloren haben, sofern nicht auf Grimd der Vorschrift des § 51 letzter Absatz des Gesetzes über den Zivilstaatsdienst vom 9. Oktober 1891 zu ihren Gunsten ein besonderer Vorbehalt gemacht worden ist; volljährige Kinder; verheiratete Kinder; Adoptivkinder; Kinder aus einer Ehe, für welche die Voraussetzungen unter Ziffer 3, 4 oder 5 zutreffen. *— # — * S .- PPPN