Gesetzsammlung Fürsteutum Reuß jüngerer Linie. No. 782. Inhalt: Gesetz, betressend die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten. Gesetz, betreffend die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, vom 6. Juni 1911. Im Namen Seiner Durchlaucht des Fürslen Heinrich XIV. Reuß j. . verordnen Wir Heinrich der Siebenund)wamjigsle, Erbprin) Reuß, Begent des Furstentums Reuß j. K., mit Zustimmung des Landtags zur Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, vom 30. Juni 1900 und zur Bekämpfung anderer übertragbarer Krankheiten, was folgt: Erster Abschnitt. Anzeigepflicht. § 1. Außer den im § I des Reichsgesetzes, betreffend die Bekämpfung gemein- gefährlicher Krankheiten, vom 30. Juni 1900 (Reichsgesetzblatt S. 300 ff.) auf- geführten Fällen der Anzeigepflicht bei Aussatz (Lepra), Cholera (asiatischer), Fleckfieber (Flecktyphns), Gelbfieber, Pest (orientalischer Beulenpest), Pocken (Blattern) — ist jede Erkrankung und jeder Todesfall an: Diphtherie (Rachenbräune), Genickstarre, übertragbarer, Ausgegeben am 28. Juni 1011. 75