Gesetzsammlung filr das Fürstentum Reuß jüngerer Linie. No. 783. Inhalt: Ministerialverordnung, betressend den Geschäftsbetrieb der Versteigerer. Ministerialverorduung vom 13. Juni 1911, den Geschäftsbetrieb der Versteigerer betreffend. Mit Hoöchster Genehmigung wird auf Grund des § 38 Abs. 1. der Gewerbe- ordnung über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen sowie über den Geschäftsbetrieb der Versteigerer folgendes bestimmt: I. Allgemeine Bestimmungen. § I. Personen, die das Gewerbe eines Versteigerers betreiben, haben bei Eröffnung des Gewerbebetriebes dem Gemeindevorstand ihres gewerblichen Nieder- lassungsortes hiervon Anzeige zu machen (§ 35 Abs. 7 der Gewerbeordnung). 8 2. Die Versteigerer können freiwillige Versteigerungen beweglicher Sachen und öffentliche Verpachtungen von Grundstücken an den Meistbietenden für Rechnung eines Auftraggebers vornehmen. Ausgegeben am 5. Juli 1911.