402 83. Den Versteigerern ist untersagt, sich die Bezeichnung Auktionskonimissar oder Fürstlicher Auktionskommissar beizulegen oder eine andere Bezeichnung zu führen, die den Anschein einer öffentlichen Bestellung oder Ermächtigung zum Gewerbe- betrieb erweckt. Den Versteigerern ist der Betrieb der Gast= und Schankwirtschaft, des Kleinhandels mit geistigen Getränken, des Trüdelhandels und des Pfandleih= gewerbes untersagt. Der Betrieb anderer Gewerbe ist ihnen nur mit Erlaubnis des Landratsamtes, für die Stadt Gera des Stadtrats, gestattet. Die Erlaubnis kann jederzeit widerrufen werden. 84. Die Versteigerer dürfen Sachen, die ihnen oder ihren Angehörigen oder ihren Angestellten gehören, nicht versteigern, insbesondere ist ihnen das Aufkaufen von Sachen zum Zwecke der Versteigerung untersagt. Angehörige im Sinnue dieser Vorschrift sind die Ehefrau, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht, und die Personen, welche mit dem Versteigerer in gerader Linie oder im zweiten Grade der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind. § 5. Die Versteigerer haben sich aller Handlungen oder Unterlassungen, die auf eine Täuschung des Publikum# abzielen, zu enthalten. Versteigerungs- aufträge, die gegen gesetzliche oder polizeiliche Vorschriften verstoßen, oder von denen sie wissen oder den Umständen nach annehmen müssen, daß eine Täuschung oder Schädigung des Publikums beabsichtigt wird, haben sie abzulehnen. Ins- besondere ist ihnen untersagt, die Fabrikbezeichnung (Firmenzeichen, Schutz- marken usw.) der Sochen zu beseitigen oder unkenntlich zu machen und den Sachen zum Zwecke der Tänschung des Publilums ein verändertes Aussehen zu geben. 86. Die Abhaltung von Versteigerungen während der Zeit, in der offene Ver- kausostellen nach § 139e, 1391 der Gewerbeordnung geschlossen sein müssen, ist verboten. Die Abhaltung von öffentlichen Versteigerungen und Verpachtungen an Sonn= und Festtagen unterliegt der in § 4 Ziffer 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Jannar 1908, betreffend die Feier der Sonn= und Festtage (Gesetz- sammlung Bd. XXVI. S. 140), festgestellten Beschränkung.