Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß jüngerer Linie. Nr. 7384. Inhalt: Landesherrliche Verordnung, die Beaussichtigunn des Religionsunterrichts in den Volks- schulen betressend. — Ministerialversügung zur Ausführung dieser Berordnung S. 110. Landesherrliche Verordunung vom 15. Juni 1911, die Beauffichtigung des Religionsunterrichts in den Vollsschulen betreffend. Im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten Heinrich XIV. Ruß i. 1. verordnen Wir Heinrich der Siebenund)wawjigste, Erbprinz Reuß, Regenl des Fürstenlums Reuß j. E., unter Beziehung auf §8 109 des Volksschulgesetzes in der Fassung des Nachtrags- gesetzes zu diesem vom 3. Juni d. J. was folgt: 81. Der Rcligionsunterricht in den Volksschulen einschließlich der Mittel- schulen und der gleichstehenden Privatschulen, sowie der Fortbildungsschulen ist als wesentlicher Bestandteil des Volksschulunterrichts zwar von den mit der staatlichen Aufsicht über das Volksschulwesen betrauten Organen und Behörden zu beaufsichtigen und zu leiten, es steht jedoch auch den kirchlichen Behörden (Ephorus, Fürstliches Ministerium, Abteilung für Kirchen= und Schulsachen, in Ausgegeben am b. Juli 1911. 60