418 seiner Eigenschaft als obere Kirchenbehörde) zur Wahrung des kirchlichen Interesses ein Aufsichtsrecht über diesen Unterricht zu. Dabei ist aber zu beachten, daß das Entscheidungs= und Verfügungsrecht bei Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulunterrichts lediglich den staatlichen Schulbehörden und Aufsichtsorganen zukommt und daß Anträge der kirchlichen Behörden und Aufsichtsorgane und Erinnerungen gegen die Entscheidung und Verfügung der ersteren in dem geordneten Instanzenzuge von den Schulbehörden zu erledigen sind. 82. Der Ephorus hat die ihm zustehende kirchliche Beaufsichtigung des Religionsunterrichts durch besondere Revisionen und in der Weise auszullben, daß er in der Regel je innerhalb eines Zeitraums von 6 Jahren von dem Stande dieses Unterrichts in jeder Schule und in jeder Schulklasse seines Ephoralbezirks durch einen Besuch sich überzeugt, vorbehaltlich öfterer Revisionen bei eintretendem Wechsel in der Person des Lehrers oder bei sonstigen besonderen Veranlassungen. Bei seinen Besuchen in den Schulen außerhalb seines Wohnsitzes ist der Ephorus an die in den Stundenplänen für den Religionsunterricht angesetzten Stunden nicht gebunden, sondern kann beauspruchen, daß für den Zweck seiner Revision auch zu anderer Zeit Religionsstunden angesetzt werden. Der Lehrer (erster Lehrer, Oberlehrer, Rektor) hat ihm die zur Be- urteilung des Standes des Religionsunterrichts erforderliche Auskunft über die aufgestellten Unterrichtspläne und Monatspensen, sowie über die den einzelnen Klassen hiernach gesteckten Ziele zu geben. Von den Leistungen und Fortschritten der Kinder in der Religion hat sich der Ephorus nach Befinden durch eigene Prilfung zu überzeugen. Bei der Beaufsichtigung des Religionsunterrichts ist der Beaufsichtigende darauf beschränkt, zu prüfen, ob der Religionsunterricht nach Form und Inhalt der Lehre und dem Bekenntnisse der evangelisch-lutherischen Kirche entsprechend gegeben wird. Hat der Beaufsichtigende Bedenken gegen den Unterricht, so darf er sie nicht dem Lehrer gegenilber geltend machen, sondern hat sie der oberen Kirchenbehörde vorzutragen. § 3. Unser Ministerium, Abteilung für Kirchen= und Schulsachen, ist sowohl in seiner Eigenschaft als obere Schulbehörde, als in seiner Eigenschaft als