419 obere Kirchenbehörde ermächtigt, weitere Ausführungsbestimmungen im Sinne der gegenwärtigen Verordnung zu erlassen. Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrücktem Fürstlichen Insiegel. Schloß Ebersdorf, den 15. Juni 1911. #. 8.) Heinrich XXVII. v. Hinüber. K. Graesel. Ministerialverfügung vom 15. Juni 1911, die Beauffichtigung des Religionsunterrichts in den Volksschulen betreffend. Zur Ausflihrung der landesherrlichen Verordnung vom heutigen Tage, die Beaufsichtigung des Religionsunterrichts in den Volksschulen betreffend, wird hiermit folgendes verordnet: I. Die Schulvorstände haben alljährlich die für jede Schule und für jede Klasse ihrer Schule aufgestellten Stundenpläue und die Lehrpläne für den Religionsunterricht dem Ephorus rechtzeitig je vor Begiun des neuen Schul- jahres einzureichen, auch ihn von im Laufe des Schuljahres daran eintretenden wesentlichen Aenderungen in Keuntnis zu setzen. 2. Wenn in den amtlichen Konferenzen, welche die Bezirksschulinspektoren mit den Lehrern ihres Aufsichtsbezirks und die Ephoren mit den Geistlichen ihrer Diözese abzuhalten haben, den Religionsunterricht besonders berührende Fragen zur Verhandlung kommen, so haben die Bezirksschulinspektoren sowohl, wie die Ephoren sich gegenseitig Gelegenheit zur Teilnahme an der Konuferenz durch entsprechende Einladung zu geben.