21 Gesetzsammlung für das Fürsteutum Reuß jüngerer Linie. Nr. 785. Inhalt: Geseb, betressend Abänderung des Jagdgesetzes für das Fürstentum Reuß i. L. vom 7. April 1807. — — — Gesetz vom 3. August 1911, betressend Abänderung des Jagdgesetzes für das Fürstentum Reuß 1. L. vom 7. April 1897 (Gesetzsammlung Bd. XXII S. 91.) Im Ramen Seiner Durchlaucht des Fürsten Heinrich XIV. Reuh j. 4. verordnen Wir Heinrich der Siebenund)wawjigne Erbprinz Reuß, Regenk des Fürsentums Reuß j. T., mit Zustimmung des Landtags was folgt: Das obenerwähnte Jagdgesetz wird in der nachstehend ersichtlichen Weise abgeändert. J. Die §#§ 20 bis 22 erhalten folgende Fassung: 5 20. Die Flurschützen dürfen andere Personen mit auf die Jagd nehmen; auch dürfen sie anderen Personen, welche ohne ihre Be- gleitung jagen wollen, schriftliche Ausweise ausstellen. Diese Aus- weise müssen auf den Namen des Inhabers und einen bestimmten Ausgegeben am ov. August 1911. 61