122 Tag lauten und amtlich beglaubigt sein. Der Jagende hat den Ausweis bei sich zu führen und den Jagdpolizeibeamten auf Er- fordern vorzuzeigen. 8 21. Auf einem Jagdbezirke dürfen gleichzeitig nicht mehr als sechs Schützen, einschließlich der Flurschützen, jagen und nicht mehr als drei Treiber verwendet werden. Die Genossenschaft darf jedoch jährlich drei größere Jagden, an denen sich eine beliebige Anzahl Schiitzen und Treiber beteiligen können, unter Leitung der Flur- schützen abhalten. Solche Jagden sind spätestens 21 Stunden vor dem Beginne dem Gendarmen schriftlich anzuzeigen. Als größere Jagden im Sinne vorstehenden Absatzes gelten auch alle Lappjagden auf Niederwild mit Ausnahme der Lappjagd auf Füchse. 8 22. Die Bestimmungen der §§ 20 und 21 finden auf verpachtete gemeinschaftliche Jagdbezirke entsprechende Anwendung. ie Pächter können ferner dem Landratoamte je einen Stell- vertreter oder einen verpflichteten Jäger vorstellen, welche an Stelle der Pächter zur Ausübung der Jagd befugt sein sollen. II. Hinter 8 24 Absatz 3 ist folgender neue Absatz einzufügen: Die Befugnis zur Ausstellung von Tagesjagdkarten kann von den Landratsämtern bedingungsweise und widerruflich den Gemeinde- vorständen übertragen werden. III. 8 27 Absatz 1 erhält folgende Fassung: Für die Ausstellung der Jagdkarten, die im übrigen kostenfrei zu erfolgen hat, ist im Falle des § 24 sub u# eine Gebühr von 15 4, im Falle des § 24 Sub b eine Gebühr von 2.4# 50 9 und für die Ausstellung von Duplikat-Jagdkarten eine Gebühr von 1.4# zu entrichten.