423 IV. a) § 42 Ziffer 3 hat zu lauten: Der Rehbock in der Zeit vom 15. Dezember bis einschließlich 15. Mai. Ebenso ist bei Ziffer 2, 4 und 12 vor den Ziffern des Endtermins der Schonzeit je das Wort „inschließlich“ einzufügen. b) In § 42 Ziffer 6 ist das Wort „Fasanenhähne“ und in Ziffer 7 das Wort „Fasanenhennen“ zu streichen und dafür eine neue Ziffer 7a folgenden Wortlautes einzufligen: Fasanenhähne in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September ein- schließlich, Fasanenhennen in der Zeit vom 1. Februar bis 30. Sep- tember einschließlich. V. Hinter § 40 ist folgender neue § 49a einzufügen: Zur Jagd auf Rotwild ist nur der Gebrauch mit Kugel geladener Gewehre gestattet. Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrückung Unseres Fürstlichen Insiegels. Schloß Ebersdorf, den 3. August 1911. G. S.) Heinrich XXVII. v. Hinüber. K. Graesel.