127 Die näheren Bestimmungen über die Unterbringung der Sträflinge in der einen oder anderen dieser Anstalten bleiben besonderer Vereinbarung vorbehalten. Zur Vollstreckung der gegen Personen weiblichen Geschlechts erkaunten Zuchthausstrafen dient das in der Strafanstalt Gräfentonna einzurichtende Weiberzuchthaus. Zur Vollstreckung der gegen männliche Personen erkannten Gefängnis- strafen dient die Strafanstalt Ichtershausen. Zur Vollstreckung der gegen Personen weiblichen Geschlechts erkannten Gefängnisstrafen dient die Strafanstalt Gräfentonna. III. 1. Mit dem 1. April 1911 wird die Strafanstaltsgemeinschaft aus allen Verhältnissen, die sich aus der Zugehörigkeit von Hassenberg zur Gemeinschaft ergeben, entlassen, insbesondere geht die Verzinsung und Tilgung der Kapitalien für Grunderwerb und Inventarbeschaffung an Coburg-Gotha über, die von Sachsen-Weimar und Reuß j. L. bisher gezahlte Miete für Hassenberg wird wegfällig und Coburg-Gotha übernimmt die nach der Aufhebung von Hassenberg. eitwa notwendig werdenden Entschädigungen. Die bestehenden Ansprüche auf Pensionen und Wartegelder verbleiben nach wie vor zu Lasten der Straf- anstaltsgemeinschaft. 2. Die Strafanstaltsgemeinschaft zahlt an Coburg-Gotha gegen das Zu- geständnis vorzeitiger Aufhebung der Anstalt Hassenberg eine am Schlusse jeden Rechnungsjahres fällige Jahresentschädigung von 5000 .4 — Fünftausend Mark — vom 1. April 1911 an bis zum 1. Juli 1928, fest und ohne Rücksicht auf einen Verkauf der Anstalt innerhalb oder nach Ablauf der Vertragsdauer und unter Verzichtleistung auf jeden Anspruch auf den Verkaufserlös oder etwaige Brand- entschädigung. 3. Der durch Artikel 9 Absatz 5 des Staatsvertrags vom 28. Oktober 1876 auf 35 000 4 festgesetzte Nutzungswert für die Anstalten Gräfentonna und Hassenberg bleibt für die zum Weiberzuchthaus erweiterte Anstalt Gräfen- tonna unverändert bestehen. 4. Die Entschädigung von 5000 .“4 wird aus der Anstaltskasse in Gräfentonna gezahlt und nach der Anzahl der im abgelaufenen Rechnungsjahr für die einzelnen Vertragsstaaten an Zuchthausweibern vollstreckten Straf- tage gesondert verteilt.