128 5. Die Kosten der Ueberführung der Gefangenen von Hassenberg nach Gräfentonna werden noch aus der Anstaltskasse in Hassenberg, die Kosten der notwendigen baulichen Veränderungen in Gräfentonna aus der dortigen Anstalts- kasse bestritten. Das Inventar in Hassenberg, das in das Eigentum der Coburg-Gothaischen Regierung übergeht, wird zum Taxwert von der Anstalt in Gräfentonna käuflich übernommen. IV. Absatz 5 in Artikel 9 des Staatsvertrags vom 28. Oktober 1876 erhält folgenden Zusatz: Von dem Betrage von 35 000 .X werden vom 1. April 1911 an gegen Wegfall der bisher von dem Großherzogtum Sachsen- Weimar-Eisenach und dem Fürstentum Reuß jüngerer Linie für Hassenberg gezahlten Miete (Artikel 20 des Staatsvertrags vom 28. Oktober 1876) 1500 .4 den Herzogtümern Sachsen-Coburg und Gotha vorweg zugute gerechner. V. Artikel 11 Absatz 2 des Staatsvertrags vom 28. Oktober 1876 erhält folgende Fassung: Bei der Feststellung dieses Gesamtaufwandes werden die Männer-Zuchthäuser zu Gräfentonna und Untermaßfeld als eine Anstalt behandelt. VI. Sämtliche Bestimmungen des Staatsvertrags vom 28. Oktober 1876 und des dazu gehörigen Schlußprotokolls vom gleichen Tage, die sich auf die Strafanstalt Hassenberg beziehen, treten am 1. April 1911 außer Kraft. Erfurt, den 5. Dezember 1910. (gez.) Kurt Graesel. „ Haus Guyet. „ Friedrich Trinks. „ Gustav Geier. „ Edmund Muther. „ Dr. Karl Reischauer.“ „ Dr. Hugo Hanitsch.