129 Gesetzsammlung für das Firstentum Reuß jüngerer Linie. Nr. 787. Landesherrliche Verordnung vom 5. August 1911, die Errichtung von Kirchenkommissionen betreffend. Im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten Deinrich XIV. Kenß j. T. verordnen Wir Heinrich der Siebenund wawigsle, Erbprin) Reuß, Begent des Fürneuiums Reuß j. T., was folgt: S 1. Die bisherigen Fürstlichen Kirchen= und Schulkommissionen werden mit dem 1. Oktober 1911 aufgehoben. 8 S. Von demselben Tage an wird die Verwaltung der kirchlichen Angelegen- heiten, soweit sie bioher von den Fürstlichen Kirchen= und Schulkommissionen geführt wurde, Behörden übertragen, welche die Benennung Fürstliche Kirchenkommission zu führen haben. * Die Kirchenkommissionen haben zu bestehen 1. für den unterländischen Venvaltungsbezirk mit Ausnahme der Kirchengemeinde Gera aus dem Fürstlichen Landrat und dem Superintendenten der Diözese Gera mit dem Sitze in Gera, Ausgegeben am 16. August 1911. A#