7) §. 20 erhält folgende Fassung: „Auf doppelgeleisigen Bahnstrecken sollen die Züge das in ihrer Richtung rechts liegende Geleise befahren. Berelts bestehende Ausnahmen dürsen beibehalten werden. Auch sind Ausnahmen bel Gelelssperrungen nach vorgängiger Ver- ständigung der benachbarten Stationen, sowie bel Doppelstrecken in den Bahn- höfen unter Verantwortlichkeit des Vorstehers der Station zulässig“. 8) §. 23 erhält folgenden Zusatz: „Entsprechend konstruirte Tendermaschinen dürfen bel allen Zügen auch auf freier Bahn vor- und rückwärts laufen.“ 9. In §. 24, Absatz 2 wird zwischen den Worten „alles und „Wagenthüren ein- Geschaltet: „auf den Langseiten der Wagen befindlichen". 10) In §. 25, Absatz 2 soll lir b. lauten wie folgt: b. durch Weichen gegen die Spipen und über Drehbrücken“. 41) In §. 26, Zeile 3 ist stalt „150, zu setzen „200/, und am Schlusse hinzuzufügen: „Bahnkreuzungen in gleicher Ebene der Schienen außerhalb der Stationen (§. 3) dürfen von den Zügen erst passirt werden, nachdem die lehteren vorher zum Stillstande gebracht sind und von den betreffenden Aufsichtsbeamten die Erlaubniß zum Passiren ertheilt ist.“ 12) In §. 27 fällt lil. c. weg. 13) In §. 32 sind a. Iin Absah 1, Zeile 3 die Worte: „Im Wesentlichen gleichmäßig“ durch das Wort „angemessen“ b. im Absatz 2, Zelle 4 und 5 die Worte: „die einzelnen Wagen thunlichst glelchmäßig belastet“ durch die Worte: „die Belastung in den einzel- nen Wagen thunlichst gleichmäßig vertheilt“ zu ersetzen. 14) in §. 33 soll der zweite Sat lauten wie folgt: „Bei der dem Postwagen zu gebenden Stellung ist, soweit der Bahnbetrieb dies gestattet, auf die Bedürfnisse des Postdienstes Rücksicht zu nehmen: ebenmähig ist die Verwendung des Poslwagens als Schupzwagen thunlichst zu vermeiden.“ 15) in §. 39, Absay 2, Zeile 1 muß es statt „stehenden“ heißen „fahrenden“. 16) 8. 45 erhält am Schlusse des ersten Absatzes folgenden Zusah: „Auf die württembergischen Bahnen sinden diese Bestimmungen nur mit den