Gesetzsammlung für das Fürsteuthum Reuß jüngerer Linie. 6 No. z46. 1) Gesetz vom 26. ½ 1872, die 1. Eisshigungen für den Verlust aueschließlicher ceertebrch-3 gen, sowie von Zwango= und Bannrechlen betreffend. Wir Heinrich der Vierzehnte von Gottes Gnaden Jüngerer Linie regieren- der Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein u. s. w. verordnen zu Ausjährung von §. 7 bis 9 der Bundesgewerbeordnung vom 21. Juni 1869 im Betreff der für den Verlust ausschliehlicher Gewerbeberechllgungen, sowie von Zwangs= und Bannrechten zu gewährenden Entschädigungen hiermit unter Zustimmung des Landtags was folgt: A. Bezeichnung der Berechtigungen, deren Verlust entschädigt wird. 8. 1. Eine Entschädigung findet statt 1) bei den nach §. 7 Nr. 1 der Bundesgewerbeordnung von Anfang 1873 ab aufgehobenen ausschließlichen Gewerbeberechtigungen in den nachstehend unter B. und C. bezeichneten Fällen; 2) bei den nach §. 8 der Bundesgewerbeordnung von dem gleichen Zeitpunkte ab der Ablösung unterliegenden Berechtigungen. Hinsichtlich des Abdeckereiwesens bewendet es vorläufig bei den bestehenden Rechts- verhältnissen. B. Entschädigung der Braurechte. 8. 2. Für jedes Braurecht (jedes ganze Gebräude), dessen Ausübung zeither weder an elnen Widerruf geknüpft, noch auf das Vrauen des Tischtrunks für die eigene Familie beschränkt war, erhalten in den Städten Gera, Schleiz, Lobenstein, isshberg“ und Saal- Ausgegeben ren 6. Mirz 1872.