Gesetzsammlung Fürstenthum Reuß jüngerer Linie. Do. 3117. Gesetz. betrefeund die Benutzung des Wasers und den Schutz gegen dagelbe, vom 6. April 1872. Wir Heinrich der Vierzehnte von Gottes Gnaden Jüngerer Linie regieren- der Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein u. s. w. haben beschlossen, die Benutzung des Wassers nud den Schutz gegen dasselbe gesetlich zu regeln und verordnen demgemäß mit Zustimmung des Laudtags, was folgt: eArrster Mbschnitt. Von den Nechten am Wasser im Allgemeinen. I. Geschlossenes Wasser. S. 1. Cghigenkönm an demselhen. Geschlossenes Wasser (Wasser, welches in Qnellen, Brunnen, Teichen, Eisternen und sonstigen Behältern, oder in unterirdischen Adern sich befindet, oder sich auf einem Grurstücke in Folge der natürlichen Beschaffenheit desselben ansammelt) gehört zum Privateigenthum des Grunobesitzers, soweit nicht wohlerworbene Rechte Anderer entgegenstehen. Hinsichtlich der Salzguellen und des Grubenwassers bei Betreibung des Bergbaues ver- bleibt es bei dem bestehenden Rechte. Ausgegeben den 17. April 1872. 4