I. Nachdem Seine Durchlaucht der Fürst Reuß j. Lv., Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach und Seine Hohei#t der Herzog von Sachsen-Coburg= Gotha beschlossen baben, wegen Volstreckung der von den Großherzoglich Sächsischen und Fürsilich Reußischen Gerichten erkannten Zuchthausstrafen in dem Coburg-Gothaischen Zuchtbause zu Gräfentonna einen Staats- vertrag abzuschließen, so haben Seine Durchlaucht der Fürst Reuß j. L. Höchslihren Landralh Hermann Seifarth aus Gerc, Seine Königl. Hohbeit der Grohßherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach Allerhöchstihren Regierungsrath Dr. jur. Adolph Volkmar Neinhard, ingleichen Allerhöchstihren Negierungsralh Dr. jur. Rudolph Flemming aus Weimar, Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Coburg= Gotha Höchstihren Staalsrath Rudolph Brückner, ingleichen Höchstihren Regierungsrath Heinrich Hornbostel aus Gotha zu Ihren Bevollmächtigten ernannt, welche folgenden Vertrag Artikel 1. Die Herzogl. Sachsen-Coburg. Gothaische Regierung macht sich verbindlich, auf die Dauer von Fünf und Dreißig Jahren die von den Großherzogl. Sächsischen und Fürstl. Reußischen Gerichten erkannten Juchthausstrafen in dem Zuchthause zu Gräfentonna mit zum Vollzug bringen zu lassen, wogegen die Großherzogl. Sächsische und die Fürstl. Reußische Regierung die Verpflichtung eingehen, in der Regel alle diejenigen Personen, welche eine von den genannten Gerlchten erkaunte Zuchthausstrase zu verbüßen haben, zur Verbüßung dieser Strasen in das Zuchihaus zu Gräfentonna einliefern zu lassen. abgeschlossen haben: