Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß jüngerer Linie. No. 351. Ministerial-Verfügung vom 9. Juli 1872, die Trauungsgebühren betr. In Gemähbeit höchsier Entschließung Selner Durchlaucht des Fürsten wird hiermit verfügt, daß Brautleute, die sich nicht von dem zuständigen Pfarrer des Wohnorts der Braut, sondern von dem Pfarrer des Wohnorts des Bräutigams oder des künftigen Wohnortes der Brautleute trauen lassen wollen, nicht nur in den Fällen, auf welche sich die Ministerlalbekanntmachung vom 17. August 1871 (Gesepsammlung Bd. XVI. S. 371) bezieht, sondern auch dann, wenn beide Braumleute dem Fürstenthume angehören, die Tranungsgebühren nur einmal und zwar an den die Trauung vollziehenden Pfarrer zu entrichten verbunden sein sollen. Gera, am 9. Jull 1872. Fürstliches Ministerium. v. Harbou. Semmel. Auegegeben den 17. Jull 1872. 8